Das Fest der Jungschützen im 17. Jahrhundert
Die Satzung von 1665 gewährt uns einen Einblick in den Aufbau der Gesellschaft und in die Feier des jährlichen Hochfestes.
Die alljährliche Generalversammlung fand entweder acht Tage vor oder acht Tage nach Pfingsten statt. Dabei wurde dann jedes Jahr der Vorstand, bestehend aus Richtmann, Fähnrich, drei Hellebardieren, einem Scheffer und einem Schenken neu gewählt. Verdiente Vorstände konnten für eine weitere Amtsperiode bestätigt werden bzw. in der Ämterordnung eine Stufe aufrücken. Diese Zusammensetzung scheint allerdings einer älteren Zeitstufe anzugehören und von Menge unmodifiziert aus der ihm zur Verfügung stehenden Vorlage übernommen worden zu sein, denn in den Jahren 1665 und 1666 werden jeweils genannt: Richtmann, Fähnrich, Scheffer, Unterscheffer, Schenke, Unterschenke, Hellebardier und der Schützendiener bzw. Schützenknecht.
Erst mit dem Jahr 1791 nahm der Vorstand die Gestalt an, die er dann bis zum Jahre 1859, in dem er auf drei Personen beschränkt wurde, von wenigen Ausnahmen abgesehen, beibehielt, nämlich: Richtmann, Fähnrich, Oberscheffer, Unterscheffer, Schreiber, drei Hellebardiere bzw. Korporäle, Ober- und Unterschenke bzw. -zapfer, Tambour, Schützendiener, Geck (erste Erwähnung 1810), König (erste Erwähnung in der VorstandsIiste:1833) und zweiter Tambour (ab 1854).
Die einheimischen Bürgersöhne hatten bei ihrem Eintritt in die Gesellschaft sämtlichen Schützen und dem Schreiber, der sie in die Rolle eintrug, eine bestimmte Menge Bier auszugeben (Auswärtige jeweils doppelt soviel). Sie wurden vom Schenken in der Bruderschaft willkommen geheißen. Der Neuling mußte sich verpflichten, sich an die Satzung zu halten, den Vorgesetzten Gehorsam zu leisten und sich jederzeit mit einem eigenen funktionstüchtigen Gewehr bereitzuhalten. Zuwiderhandlungen wurden mit Zahlungen von Bier an die Gesellschaft bestraft. Auf den Trommelschlag hin erschienen alle Schützenbrüder geordnet und in voller Aufmachung. Besonders bei Messen, Totengedächtnissen und Prozessionen hatten sie sich anständig zu verhalten. Diejenigen, die die nötige Andacht vermissen ließen, konnten vom Vorstand nach Gutdünken bestraft werden.
Acht Tage vor oder nach Pfingsten fand das Vogelschießen statt. Zuvor hatten Scheffer und Schenke den Vogel auf die Stange zu schaffen.
Der Scheffer mußte die Kleinodien der Gesellschaft aufbewahren und am Tag des Vogelschießens "gebührender personen mit dem hutt" aushändigen. Wahrscheinlich bekam der König der Junggesellen in dieser Zeit als besonderes Ehrenzeichen einen Hut verliehen. Dies würde dem alten Herkommen entsprechen, daß dem König als Zeichen seiner Würde ein auffälliges Kleidungsstück, zumeist eben ein Hut, überreicht wurde.
Nach dem Fest hatte der Scheffer die Kleinodien gegen Hinterlegung einer Kaution wieder in Verwahrung zu nehmen.
An- und Abmarsch zur bzw. von der Vogelstange vollzogen sich in geordneter Form mit Fahne und Trommel, welche die Gesellschaft also bereits in dieser frühen Zeit ihr Eigen nannte.
Dieses Fähnlein war vom Fähnrich zu allen offiziellen Anlässen, besonders aber zum Gelage mitzubringen. Kam es dabei zu Streitigkeiten oder Schlägereien, zerbrach jemand ein Geschirr oder verschüttete er Bier, so konnte er zur Zahlung einer bestimmten Menge Bieres bestraft werden. Beim Rücktritt mußten die alten Vorstände den neuen sämtliche Kleinodien, Bücher und sonstige Besitztümer der Gesellschaft in ordnungsgemäßem Zustand übergeben. Konnten sie den entsprechenden Nachweis, und dies gilt insbesondere für die Führung der Bücher, nicht erbringen, so wurden sie mit einer schweren Buße belegt.
Dem König wurde von allen Schützen ein Geldpräsent in seinen Hut gelegt, dann führte man ihn gemeinsam in den Krug, also in eine Gastwirtschaft, um dort zu feiern. Dieser wiederum hatte der Gesellschaft eine Tonne Bier zu spendieren. Dadurch war gewährleistet, daß das Gelage weder für den regierenden König noch für den einzelnen Schützen zu teuer wurde. Wir dürfen annehmen, daß das Bier, das dabei getrunken wurde, ohnehin Freibier war, das auf Kosten der Bruderschaft, aus deren finanziellen Rücklagen und den jährlichen Beiträgen der Schützen gekauft oder von diesen erst gebraut wurde. Falls ein Nichtschütze den Vogel abschoß, hatte er ihn auf eigene Kosten wieder auf die Stange zu schaffen, ferner wurde er unter Hinzuziehung des Magistratgerichts zu einem Faß Bier bestraft. Schoß er nur auf den Vogel, hatte er ebenfalls ein Faß Bier zu bezahlen.
Einmal im Jahr, am Pfingsttage, feierte man zur Ehre der Verstorbenen eine Seelmesse. Die Kosten beglich der Scheffer aus der Gesellschaftskasse. War jemand bei dieser Messe ohne triftigen Grund nicht zugegen, mußte er eine halbe Tonne Bier zahlen; kam jemand zu spät; wurde er zur Zahlung einer Bütte Bieres verurteilt.
Solchen Schützenbrüdern, die man eines kriminellen Vergehens überführt hatte, und solchen, die von der Gesellschaft bestraft worden waren, die Strafe aber nicht annehmen wollten, drohte der Ausschluß aus der Gesellschaft.